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Informationen BAföG

Ziel des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist es, jedem jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, eine Ausbildung zu absolvieren, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht - unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln des Schülers/Studierenden, seiner Eltern bzw. seines Ehegatten scheitern.
Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungs-förderung sind die deutsche Staatsangehörigkeit und ein bestimmtes Höchstalter. Schüler und Studierende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie die Ausbildung, für die sie Förderung beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen.
Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von
- weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10*,
- Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr) ab Klasse 10; (die Förderungsfähigkeit setzt gemäß § 2 Abs.1 Nr.2 BAföG voraus, dass in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird)*,
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt*,
- Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
- Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
- Höheren Fachschulen und Akademien sowie
- Hochschulen.
Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen - so genannte Ausbildungen im dualen System - können nach dem BAföG nicht gefördert werden; dies gilt auch für den Besuch der Berufsschule.
Weiterführende Informationen
Detailinformationen zur Förderung nach BAföG erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung:
* Schüler erhalten nur dann Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind. Schülerinnen und Schüler sind notwendig auswärts untergebracht, wenn
a) von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - z.B. wegen der Entfernung - nicht erreichbar ist,
b) sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren,
c) sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.


