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BGH-Urteil

Sie kennen Ihre Sparkasse als fairen, ehrlichen und transparent agierenden Finanz­partner vor Ort. Viele unserer Kundinnen und Kunden begleiten wir seit Jahren. Klar, dass sich in so langen Geschäfts­beziehungen auch die Bedingungen manchmal ändern. Solche Änderungen haben wir Ihnen bislang stets angekündigt – und Sie hatten die Möglichkeit, zu widersprechen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt diese geübte und übliche Praxis infrage. Das Urteil, von dem Sie möglicher­weise bereits gelesen haben, hat auch Auswirkungen auf Ihre Geschäfts­beziehung zu uns.

Was bedeutet das BGH-Urteil für Sie?

Banken und Sparkassen haben in der Vergangenheit mit ihren Kunden vereinbart, dass bei Ankündigungen von Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und von Entgelten Schweigen als Zustimmung gilt, wenn der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von 2 Monaten widerspricht (sogenannter Änderungs­mechanismus). Grund für diese Vorgehens­weise war eine Vereinfachung für beide Seiten.

Dieser Änderungs­mechanismus ist durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.4.2021 (Aktenzeichen XI ZR 26/20) nun für unwirksam erklärt worden. Es gibt zurückliegende Änderungen, die nicht ohne Weiteres wirksam sind, da wir diese nicht mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vereinbart haben.

Damit wir uns über die geltenden Bedingungen einig sind, bitten wir um Ihre Zustimmung. Dafür benötigen Sie nur wenige Klicks. Bitte halten Sie für die folgende Identitätsprüfung Ihre Sparkassen-Card (Debitkarte) bereit.

Was Sie tun müssen

Was müssen Sie jetzt tun?

Bitte erteilen Sie uns Ihre Zustimmung zu unseren aktuellen Bedingungswerken sowie zu den aktuellen Preisen. 

Die Bedingungs­werke haben wir Ihnen entweder bereits zugestellt oder Sie erhalten diese im Rahmen des unten genannten Zustimmungs­weges.

Sie möchten sich näher informieren? 

Hier finden Sie:

Danke für Ihre Unterstützung!

Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre Zustimmung und freuen uns auf eine weiterhin vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Damit wir uns über die geltenden Bedingungen einig sind, bitten wir um Ihre Zustimmung. Dafür benötigen Sie nur wenige Klicks. Bitte halten Sie für die folgende Identitätsprüfung Ihre Sparkassen-Card (Debitkarte) bereit.

Alternative Möglichkeiten zur Zustimmung

Die Zustimmung kann auch ohne bisherige Nutzung des Online-Bankings über den Button "Jetzt zustimmen" gegeben werden. Sollten Sie dennoch eine Alternative wünschen, stehen Ihnen diese zusätzlichen Möglichkeiten zur Verfügung:

Am Geldautomaten oder Service-Terminal

Rufen Sie den Menüpunkt „Service-Funktionen“ auf. Dann können Sie Ihre Zustimmung in wenigen Schritten ganz einfach vornehmen.

In der App "Sparkasse"

In unserer Banking-App "Sparkasse" können Sie mit wenigen Tips Ihre Zustimmung erteilen.

Per Post

Unterzeichnen Sie einfach die Zustimmungserklärung, die Ihnen per Post zugesandt wurde, und senden das Formular mit dem beiliegenden Rücksendekuvert kostenfrei zurück.

Persönlich

Erteilen Sie Ihre Zustimmung persönlich bei einer Beraterin oder einem Berater in einer unserer Filialen innerhalb der Öffnungszeiten.

FAQ

FAQ: Ihre Fragen – unsere Antworten.

Hier finden Sie unsere Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das BGH-Urteil.

Worum geht es im BGH-Urteil konkret?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27.4.2021 in dem Verfahren XI ZR 26/20 (vzbv./. Postbank) entschieden, dass der AGB-Änderungsmechanismus in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken unwirksam ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung auch auf die AGB-Sparkassen (Nr. 2 Abs. 1 bis 3 und Nr. 17 Abs. 6) sowie ggf. inhaltsgleiche Klauseln in anderen AGB („Sonderbedingungen“) übertragbar ist.

Der Änderungsmechanismus besagte, dass die Sparkasse auch ohne aktive Zustimmung des Kunden Änderungen an Produkt­bedingungen oder auch Preis­erhöhungen einführen konnte. In der Vergangenheit haben wir Sie als unseren Kunden über anstehende Änderungen informiert und Ihnen 2 Monate Zeit gegeben, den geänderten Produktbedingungen oder auch Preiserhöhungen zu widersprechen. Wenn kein Widerspruch erfolgte – Sie als Kunde also schwiegen –, fanden die geänderten Produktbedingungen oder auch Preisänderungen nach Ablauf dieser 2 Monate Anwendung.

Diese sogenannte Zustimmungsfiktion wurde in der bislang genutzten Form nun vom BGH für unwirksam erklärt. Banken und Sparkassen brauchen daher jetzt von ihren Kunden eine aktive Zustimmung für die bislang über den AGB-Änderungsmechanismus eingeführten Änderungen. Dies wird in der Regel alle Geschäftsbeziehungen betreffen, die mindestens eine Veränderung über die Zustimmungsfiktion herbeigeführt haben.

Gilt das BGH-Urteil für alle Banken?

Das Urteil erging formal gegen die Post­bank und ist explizit nur bezogen auf den Änderungsmechanismus in den Allgemeinem Geschäfts­bedingungen (AGB) der Postbank. Das bedeutet, dass die Bindungswirkung des Urteils­tenors nur für die Postbank gilt. Da sich allerdings die Klauseln zum AGB-Änderungs­mechanismus in allen AGB von Kredit­instituten (und damit auch in den AGB-Sparkassen) stark ähneln, haben wir unsere Bedingungen transparenter gefasst und vereinbaren die AGB neu mit Ihnen.

Bis wann sollte ich zugestimmt haben?

Wir geben Ihnen den Zeitpunkt bekannt, ab dem die mit Ihrer Zustimmung vereinbarten Entgelte und Bedingungen wirksam werden. Dabei sind diese Bedingungen und zumeist die Entgelte nicht neu. Nur der in der Vergangenheit genutzte Zustimmungs­prozess ist für ungültig erklärt worden. Bitte stimmen Sie möglichst zeitnah zu, damit wir unsere Geschäftsbeziehung mit Ihnen und allen Kunden auf einer rechtssicheren und einheitlich dokumentierten Geschäftsgrundlage fortführen können.

Wieso wurden die allgemeinen Geschäftsbedingungen aktualisiert?

Der in den AGB-Sparkassen enthaltene Änderungs­mechanismus musste überarbeitet werden. Er sah bisher vor, dass eine Zustimmung als erteilt gilt, wenn der Kunde nach einer Information zu einer Änderung der Bedingungen für die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen innerhalb eines Zeitraums von 2 Monaten nicht widersprochen hat. In der jetzigen Form – und damit unter Beachtung des BGH-Urteils – kann dieser Mechanismus nur noch eingeschränkt verwendet werden.

Wieso muss ich dieses Mal aktiv zustimmen?

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 27.4.2021 gegen die Postbank entschieden: Die Klausel, wonach die Postbank von einer still­schweigenden Zustimmung ausgehen kann, wenn Kunden einer Änderung nicht binnen 2 Monaten widersprechen, benachteilige die Kunden unangemessen. Daher müssen die Kunden künftig Änderungen aktiv zustimmen. Um Rechtssicherheit zu erlangen und um unsere Geschäftsbeziehung mit allen Kunden auf einer einheitlich dokumentierten Geschäftsgrundlage fortführen zu können, bitten wir Sie daher jetzt um Ihre ausdrückliche Zustimmung.

Was passiert, wenn ich nicht zustimme?

Wir würden uns freuen, wenn Sie uns Ihre Zustimmung erteilen. Falls Sie nicht zustimmen möchten, werden wir zu einem späteren Zeitpunkt erneut auf Sie zukommen.

Werden Sie ab sofort bei AGB-Änderungen immer die aktive Zustimmung der Kundinnen und Kunden einholen?

Bisher hat es für solche Anpassungen ein pragmatisches, für Kunden wie Kredit­institute leicht handhab­bares sowie rechts­sicheres Verfahren gegeben. Aufgrund des BGH-Urteils ist dieses Verfahren so nicht mehr möglich.

Sparkassen benötigen in Zukunft die aktive Zustimmung ihrer Kunden, wenn Haupt­leistungen oder Entgelte verändert werden, zum Beispiel Änderungen von Preisen oder Bedingungen von wesentlichen Leistungen, die Kunden in Anspruch nehmen. Hiervon kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn Anpassungen infolge einer Gesetzes- oder Recht­sprechungs­änderung oder einer behördlichen bzw. aufsichts­rechtlichen Vorgabe notwendig werden.

Wir bemühen uns, Ihnen die aktive Zustimmung zukünftig so einfach und nachhaltig wie möglich zu machen – etwa über die Möglichkeit, auch über das Online-Banking zuzustimmen und damit langwierige Brief­wechsel zu vermeiden.

Wie erfahre ich, ob ich eine Zustimmung erteilen muss?

Wir kontaktieren alle betroffenen Privat­kunden. Sie erhalten entweder eine Benach­richtigung in Ihrem Elektronischen Postfach im Online-Banking oder einen Brief.

Hat die Stadtsparkasse München in der Vergangenheit etwas falsch gemacht?

So wie wir bisher bei Änderungen vorgegangen sind, war in der Recht­sprechung als auch in der Praxis anerkannt und akzeptiert. Und das übrigens auch außerhalb der Finanz­branche. Wir haben bisher darauf vertraut, dass das Vorgehen soweit in Ordnung ist.

Da das BGH-Urteil gegen die Post­bank vom 27.4.2021 auch unsere AGB betrifft, möchten wir Sie um Ihre aktive Zustimmung zu unseren, dem Urteil angepassten, Bedingungs­werken wie AGB, Preis- und Leistungs­verzeichnis etc. bitten.

Warum bekomme ich die Bedingungen per Post?

Unserem Haus ist Transparenz sehr wichtig. Es ist erforderlich, dass Sie die Bedingungen erhalten, bevor Sie diesen zustimmen. Kundinnen und Kunden mit elektronischem Postfach erhalten die Bedingungen papiersparend digital. Möchten Sie künftig auch dazu beitragen, Papier zu sparen? Dann schalten Sie Ihre Konten für das elektronische Postfach frei. Ganz einfach online oder sprechen Sie Ihre Beraterin oder Berater an. Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeiten zur Nutzung des Elektronischen Postfaches.

Wenn ich jetzt zustimme, gelten dann neue Preise und ich muss mehr bezahlen?

Nein, der Preis bleibt gegenüber den Ihnen zuletzt mitgeteilten Preisen unverändert. Das BGH-Urteil bezog sich nicht auf die Preise, sondern ausschließlich auf die Art und Weise der Vereinbarung dieser Preise. Fall Sie sich unsicher sind, wenden Sie sich bitte an Ihren Berater.

Wenn ich jetzt zustimme, schließe ich dann automatisch eine Vereinbarung zum Verwahrentgelt ab?

Mit der Zustimmung zu unseren Bedingungen und Preis- und Leistungsverzeichnis ist keine Verwahrentgeltvereinbarung und keine Vereinnahmung von Verwahrentgelt verbunden. Für die Vereinnahmung des Verwahrentgeltes ist immer eine gesonderte Vereinbarung mit unserem Kunden erforderlich.

Ich habe eine E-Mail erhalten. Ist das eine echte E-Mail meiner Sparkasse oder eine Phishing-E-Mail?

Leider sind vermehrt Phishing-E-Mails mit Bezug auf das Thema AGB-Zustimmung im Umlauf, die Sie von den echten E-Mails Ihrer Stadtsparkasse München kaum unterscheiden können. Bitte achten Sie daher auf Links in diesen E-Mails. Wir werden Sie im Rahmen der AGB-Zustimmung per E-Mail nicht dazu auffordern, einen Link anzu­klicken und Ihre Daten einzugeben.

Falls Sie sich trotzdem nicht sicher sind, stehen wir Ihnen telefonisch zur Verfügung und können Ihnen mitteilen, ob wir Ihnen eine E-Mail zu dem Thema gesendet haben oder nicht. Zudem können Sie immer direkt unsere Internet-Filiale aufrufen, sich in Ihrem sicheren Online-Banking einloggen und Ihr Elektronisches Postfach aufrufen und nach­sehen, ob Ihre Zustimmung notwendig ist.

Was soll ich mit der Phishing-E-Mail machen?

Wenn Sie sicher sind, dass Sie eine Phishing-E-Mail erhalten haben, löschen Sie bitte diese E-Mail. Bitte achten Sie darauf, dass Sie keine Links in der E-Mail öffnen.

Melden Sie uns verdächtige E-Mails. Leiten Sie sie an warnung@sparkasse.de weiter. Wir prüfen die Sache und verhindern die weitere Verbreitung. Weitere Informationen zum Thema Phishing finden Sie hier.

Ich habe noch Fragen. An wen kann ich mich wenden?

Wir helfen Ihnen gerne weiter. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihren Berater. Alternativ steht Ihnen unser Service-Center unter der Nummer 089 2167-0 von Montag bis Freitag von 8-18 Uhr zur Verfügung. Bitte berücksichtigen Sie, dass es aufgrund erhöhter Kundenanfragen zu Wartezeiten kommen kann.

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