Auf dieser Seite informiert die Stadtsparkasse München ihre Kundinnen und Kunden zu den aktuellen Entwicklungen im Rahmen der Musterfeststellungsklage „Prämiensparverträge“.
Der zwischen Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Stadtsparkasse München im April 2025 geschlossene Vergleich in der Musterfeststellungsklage ist wirksam. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht festgestellt. Die Stadtsparkasse München kann nun mit der Auszahlung an berechtigte Kundinnen und Kunden beginnen.
Fast alle 2.400 angemeldeten Verbraucherinnen und Verbraucher haben den mit dem Vergleich angebotenen Lösungsvorschlag akzeptiert. Weniger als 10 Kundinnen und Kunden haben den Vergleich bisher abgelehnt.
Bereits im Frühjahr 2025 hatten sich beide Parteien im Rahmen der beim Bayerischen Obersten Landesgericht anhängigen Musterfeststellungsklage auf eine einvernehmliche Lösung geeinigt.
Der geschlossene Vergleich zwischen dem vzbv und der Stadtsparkasse München bewirkt, dass fast alle Kundinnen und Kunden, die sich der Klage angeschlossen haben, eine Nachzahlung erhalten. Die Höhe der Nachzahlung beträgt je nach Vertragsbeginn zwischen 0,85 und 8,15 Prozent des zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages angesparten Guthabens.
Auch das Ziel, an viele Kundinnen und Kunden schnell und unkompliziert Zahlungen leisten zu können, wird erreicht. Schon deutlich vor Ablauf der Zahlungsfrist von 12 Wochen werden rund 80 Prozent der Berechtigten eine Auszahlung erhalten. Für die übrigen berechtigten Kundinnen und Kunden bedarf es noch der Vorlage von Nachweisen oder der Bestätigung des Gerichts über die Annahme des Vergleichs. Sobald diese Unterlagen vorliegen, wird die Stadtsparkasse München die Zahlungen ebenfalls so zügig wie möglich abwickeln.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Stadtsparkasse München haben vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht in München einen Vergleich geschlossen. Er regelt die Höhe der Nachzahlung, die Kundinnen und Kunden der Stadtsparkasse München erhalten, die sich der Musterfeststellungsklage des vzbv aus dem Jahr 2021 angeschlossen haben. Dies betrifft rund 2.400 Sparerinnen und Sparer.
Solche Prämiensparverträge sind von April 1994 bis September 2005 angeboten worden. Die eingezahlten Sparbeträge wurden verzinst. Zusätzlich erhielten die Sparerinnen und Sparer eine Prämie. Dadurch erzielten Kundinnen und Kunden über die lange Laufzeit einen Zinsvorteil von bis zu zwei Prozent p. a. gegenüber vergleichbaren Sparprodukten.
In der Musterfeststellungsklage ging es unter anderem um die Frage, mit welchem Referenzzinssatz die Stadtsparkasse München die Zinsen der Prämiensparverträge berechnen muss (siehe auch Bundesamt für Justiz, 4. März 2021). Verbraucherschützer und Vertreter der Stadtsparkasse München halten den Vergleich für ein geeignetes Mittel, um zur Musterfeststellungsklage angemeldeten Kundinnen und Kunden der Stadtsparkasse München möglichst schnell eine Nachzahlung zukommen zu lassen und für eine insgesamt faire und verbraucherfreundliche Lösung. Das Gericht sieht den Vergleich als angemessen an und hat ihn daher genehmigt.
Gericht hat Vergleich geprüft, Verbraucherinnen und Verbraucher werden angeschrieben
Der Vergleich zwischen dem vzbv und der Stadtsparkasse München sieht vor, dass fast alle Kundinnen und Kunden, die sich der Klage angeschlossen haben, eine Nachzahlung erhalten. Die Höhe der Nachzahlung beträgt je nach Vertragsbeginn zwischen 0,85 und 8,15 Prozent des zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages angesparten Guthabens.
Die Kundinnen und Kunden der Stadtsparkasse München müssen zunächst nicht selbst aktiv werden. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat das Zustandekommen des Vergleichs festgestellt und ihn genehmigt. In den nächsten Tagen wird das Gericht den Vergleich allen zur Musterfeststellungsklage angemeldeten Verbraucherinnen und Verbrauchern übersenden. Das Gericht stellt in der Folgezeit den Inhalt und die Wirksamkeit des Vergleichs fest, wenn weniger als 30 Prozent der Kundinnen und Kunden aus dem Vergleich austreten. Der Beschluss wird im Klageregister beim Bundesamt für Justiz veröffentlicht (BfJ - Verbandsklagen). Im Anschluss kann die Stadtsparkasse München mit den Auszahlungen beginnen.
Nachzahlung orientiert sich an Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Die Verbraucherschützer haben sich mit der Stadtsparkasse München darauf geeinigt, die Nachzahlung anhand weniger Kriterien zu ermitteln. Diese sind der Zeitpunkt des Vertragsbeginns und das Guthaben des Sparers bei Beendigung des Vertrages. Es wird nach Verträgen mit und ohne jährliche Dynamisierung (Erhöhung der monatlichen Sparrate) unterschieden. In der Mehrzahl der Fälle bedarf es keiner gesonderten Vorlage von Nachweisen. Das Ziel ist, die Abwicklung so einfach wie möglich und damit verbraucherfreundlich zu gestalten.
Ja, für die Kundinnen und Kunden, die sich zur Musterfeststellungsklage angemeldet haben, wurde ein Vergleich geschlossen, damit sie möglichst schnell eine Zahlung erhalten können. Das Bayerische Oberste Landesgericht hält den Vergleich für angemessen und hat den Vergleich daher zunächst genehmigt und dann den Inhalt und die Wirksamkeit festgestellt. Die Beschlüsse wurden im Klageregister beim Bundesamt für Justiz veröffentlicht. Die Verbraucherinnen und Verbraucher können sich hier informieren: BfJ - Verbandsklagen.
Der Vergleich regelt die Höhe der Nachzahlung, die Kundinnen und Kunden der Stadtsparkasse München erhalten, die sich der Musterfeststellungsklage des vzbv aus dem Jahr 2021 angeschlossen haben und nicht aus dem Vergleich ausgetreten sind.
Außerdem bestätigt der Vergleich die Wirksamkeit der Kündigungen der Stadtsparkasse München. Der Bundesgerichtshof hat in ähnlichen Verfahren geurteilt, dass Kündigungen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe rechtmäßig sind.
Die Nachzahlung orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dem Verbraucherzentrale Bundesverband und der Stadtsparkasse München war eine insgesamt faire und verbraucherfreundliche Lösung wichtig. Dementsprechend wurden die Berechnungsparameter festgelegt.
Dem Vergleich ist eine Anlage mit einem Beispiel für die Berechnung einer Zinsnachzahlung beigefügt. Mit diesem Berechnungsbeispiel und der Tabelle im Vergleich können Sie mit wenig Aufwand berechnen, welche Zahlung sie bekommen werden.
Die Höhe der Zahlung hängt wesentlich vom Vertragsbeginn und dem Guthaben bei Beendigung des Vertrages ab. Außerdem wird nach Verträgen mit und ohne jährliche Dynamisierung (Erhöhung der monatlichen Sparrate) unterschieden.
Der Vergleich mit seinen Anlagen wurde allen angemeldeten Verbraucherinnen und Verbrauchern oder deren Vertretern vom Bayerischen Obersten Landesgericht mit der Post zugestellt. Falls ein Rechtsanwalt, ein Betreuer oder ein anderer Vertreter Sie angemeldet hat, fragen Sie bitte bei diesem Vertreter nach, ob er eine Zustellung erhalten hat. Zusätzlich ist der Vergleich mit seinen Anlagen auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz veröffentlicht und hier abrufbar.
Die Berechnung orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Vergleich wurde vom Gericht auf seine Angemessenheit hin überprüft. Die Stadtsparkasse München, die Verbraucherzentrale und das Gericht halten die gefundene Lösung für angemessen. Fast alle angemeldeten Verbraucherinnen und Verbraucher haben den Vergleich angenommen.
Kunden und Kundinnen, die nicht aus dem Vergleich ausgetreten sind, haben einen Anspruch auf eine Zinsnachzahlung. Die Stadtsparkasse München hat alle diese Kundinnen und Kunden angeschrieben und ihnen mitgeteilt, ob Sie gleich eine Zahlung aus dem Vergleich erhalten oder noch Nachweise erforderlich sind.
Falls das Konto zu dem Prämiensparvertrag noch existiert, überweist die Stadtsparkasse München das Geld auf das Prämiensparkonto. Falls noch ein Girokonto des Prämiensparers besteht, kann die Zinsnachzahlung ebenfalls gleich überwiesen werden. Als Verwendungszweck der Gutschrift wird dabei „Zinsen 2025“ angegeben.
Erklärungen oder Nachweise sind erforderlich, wenn das Prämiensparkonto bereits aufgelöst wurde und bei der Stadtsparkasse München auch kein Girokonto des Prämiensparers mehr existiert. In diesem Fall benötigen wir von Ihnen die Angabe eines Kontos, auf welches der Betrag überwiesen werden soll, und in wenigen Fällen auch weitere Nachweise (z. B. Erbfall). Der Vergleich enthält hierfür ein Formular mit Erläuterungen (Anlage 2 zum Vergleich). Mit dieser Anlage 2 können Sie erforderliche Erklärungen und Nachweise feststellen und übermitteln. Falls Sie bereits Unterlagen übersandt haben, brauchen Sie diese nicht noch einmal übersenden.
Der Vergleich mit seinen Anlagen ist auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz veröffentlicht und hier abrufbar.
Die Frist für Zahlungen nach dem Vergleich beträgt 12 Wochen. Diese Frist beginnt, sobald das Gericht der Stadtsparkasse München mitgeteilt hat, dass Sie nicht aus dem Vergleich ausgetreten sind, und von Ihnen keine Nachweise erforderlich sind. Wenn Nachweise erforderlich sind, beginnt die Frist frühestens dann, wenn alle Nachweise übermittelt wurden. Mit ersten Auszahlungen hat die Stadtsparkasse München bereits begonnen. Als Verwendungszweck der Gutschrift wird dabei „Zinsen 2025“ angegeben. Weitere Zahlungen erfolgen nach und nach, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Die Stadtsparkasse München strebt an, alle Auszahlungen bis Ende des Jahres abzuwickeln.
Es handelt sich bei der Vergleichszahlung um Kapitalerträge, so dass Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer von der Stadtsparkasse München einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen sind. Die Stadtsparkasse München wird aber vorhandene Freistellungsaufträge berücksichtigen. Über die Zahlung informiert Sie die Stadtsparkasse München mit einem Schreiben, in dem sie die Höhe der Zahlung aus dem Vergleich, die Höhe etwaiger Steuerabzüge, den gutgeschriebenen Betrag nach Steuerabzügen und das Konto, auf das die Auszahlung erfolgt ist, angibt. Über Steuerabzüge erhalten Sie von der Stadtsparkasse München in jedem Fall im Kalenderjahr nach der Zahlung eine Steuerbescheinigung.
Ja. Der Zahlungsanspruch, der sich aus dem Vergleich ergibt, ist ein Vermögenswert der Verbraucherin/des Verbrauchers und wird mit deren Tod Teil des Nachlasses.
In diesem Fall müssen Sie uns ein Konto mitteilen, auf welches die Vergleichszahlung geleistet werden soll. In dem Vergleich, der Ihnen vom Gericht zugestellt wurde, ist hierfür ein Formular (Anlage 2 zum Vergleich) enthalten. Bitte verwenden Sie nur diese Anlage 2 und senden Sie das Formular an die dort angegebene Adresse.
Der Vergleich mit seinen Anlagen ist auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz veröffentlicht und hier abrufbar.
In der Mehrzahl der Fälle bedarf es keiner Vorlage gesonderter Nachweise. Dem gerichtlich genehmigten Vergleich, der Ihnen vom Gericht zugestellt wurde, ist in den Anlagen ein Formular mit Erläuterungen (Anlage 2 zum Vergleich) beigefügt, mit dem gegebenenfalls erforderliche Nachweise übersandt werden können.
Der Vergleich mit seinen Anlagen ist auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz veröffentlicht und hier abrufbar.
Soweit das Formular (Anlage 2 zum Vergleich) überhaupt ausgefüllt werden muss, reicht es in der Regel aus, wenn nur ein Ehegatte, der sich zur Musterfeststellungsklage angemeldet hat, das Formular ausfüllt und unterschreibt.
Bei dynamisierten Verträgen wurde der monatliche Sparbeitrag während der Laufzeit des Prämiensparvertrages jährlich erhöht, während er bei nicht-dynamisierten Verträgen ab Vertragsbeginn gleich geblieben ist. Das führt dazu, dass bei nicht-dynamisierten Verträgen ein größerer prozentualer Anteil des Sparguthabens gleich nach Vertragsbeginn angespart und verzinst wurde. Deshalb wirkt sich der Zinseszinseffekt bei nicht-dynamisierten Verträgen stärker aus als bei dynamisierten Verträgen. Außerdem waren die Marktzinsen zu Beginn der Laufzeit der Prämiensparverträge höher als in den Jahren vor Vertragsbeendigung. Beides wirkt sich auch auf die Nachberechnung von Zinsen aus, sodass sich unterschiedliche Nachzahlungen bei dynamisierten und nicht-dynamisierten Verträgen ergeben.
Die Zinsnachzahlung hängt unter anderem vom Kontoguthaben bei Beendigung des Vertrages ab. Es gab bei der Stadtsparkasse München auch die Möglichkeit, sich im Rahmen einer Sonderaktion ab dem 1.1.2018 mindestens 35 Prozent des Guthabens auszahlen zu lassen. Wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher von einer solchen Verfügungsmöglichkeit nach dem 1.1.2018 und vor Vertragsbeendigung Gebrauch gemacht haben, wird die Auszahlung bei der Berechnung der Zinsnachzahlung zu ihrem Vorteil wieder hinzugerechnet.
Zinsnachzahlungen erfolgen nach und nach, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Über erfolgte Zahlungen aus dem Vergleich informiert die Stadtsparkasse München mit einem Brief, in dem sie die Höhe der Zahlung, die Höhe etwaiger Steuerabzüge, den gutgeschriebenen Betrag nach Steuerabzügen und das Konto, auf das die Auszahlung erfolgt ist, angibt. Bitte prüfen Sie zunächst, ob Sie diesen Brief erhalten haben und auf dem in dem Brief angegebenen Konto eine Zahlung der Stadtsparkasse München mit dem Verwendungszweck „Zins 2025“ eingegangen ist. Dabei handelt es sich um die Vergleichszahlung.
Auch wenn Sie noch keinen Brief erhalten haben, bitten wir Sie, zunächst zu prüfen, ob auf Ihrem Prämiensparkonto, Ihrem Girokonto bei der Stadtsparkasse München oder einem von Ihnen für die Vergleichszahlung mitgeteilten Girokonto eine Zahlung der Stadtsparkasse München mit dem Verwendungszweck „Zins 2025“ eingegangen ist.
Bitte beachten Sie auch, dass die Frist für Zahlungen nach dem Vergleich 12 Wochen beträgt und für jede Kundin und jeden Kunden erst beginnt, wenn das Gericht der Stadtsparkasse München mitgeteilt hat, dass sie nicht aus dem Vergleich ausgetreten sind, und keine Nachweise mehr erforderlich sind. Die Mitteilungen des Gerichts erfolgen nach und nach in der zweiten Jahreshälfte 2025.
Wenn Sie wider Erwarten trotz Prüfung der Eingänge auf Ihren Konten bis Ende des Jahres 2025 keine Zahlung feststellen können, wenden Sie sich bitte an folgende E-Mail-Adresse: kundenzufriedenheit@sskm.de. Wir werden Ihr Anliegen dann selbstverständlich prüfen und eine etwaige ausstehende Zahlung zeitnah veranlassen.
Der Betrag von 1.008,40 Euro wird in Anlage 1 zum Vergleich als Ergebnis eines Berechnungsbeispiels für den Prämiensparvertrag einer fiktiven Musterkundin genannt. Um die Zinsnachzahlung für Ihren Vertrag zu ermitteln, führen Sie die Berechnung bitte mit den Daten Ihres Vertrages durch.
Es kann verschiedene Ursachen dafür geben, dass Sie bei ihrer Berechnung zu einem anderen Betrag als der von der Stadtsparkasse München geleisteten Zinsnachzahlung kommen. In den allermeisten Fällen dürfte die Abweichung daran liegen, dass die Stadtsparkasse München gesetzlich verpflichtet war, von der Vergleichszahlung Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dann wird Ihnen nur die um diese Abzüge verminderte Vergleichszahlung gutgeschrieben. Hierüber informiert Sie die Stadtsparkasse München mit einem Schreiben, in dem sie die Höhe der Zahlung aus dem Vergleich, die Höhe etwaiger Steuerabzüge, den gutgeschriebenen Betrag nach Steuerabzügen und das Konto, auf das die Auszahlung erfolgt ist, angibt.
Außerdem kann es sein, dass die von Ihnen bei der Berechnung berücksichtigten Daten von den bei der Stadtsparkasse München hinterlegten Vertragsdaten abweichen. Bitte prüfen Sie anhand Ihrer Kontoauszüge, ob Sie in Ihrer Berechnung das Guthaben bei Vertragsbeendigung richtig berücksichtigt und den Zeitpunkt des Vertragsbeginns zutreffend angesetzt haben. Der Zeitpunkt des Vertragsbeginns ergibt sich nicht aus dem Vertragsformular, sondern ist der Zeitpunkt, an dem die erste Sparrate auf Ihren Prämiensparvertrag eingezahlt wurde.
Eine Zahlung auf ein Konto bei der Stadtsparkasse München ist in der Regel schneller und einfacher. Deshalb verpflichtet der Musterfeststellungsvergleich die Stadtsparkasse München zu einer Zahlung auf bei ihr geführte Prämienspar- und Girokonten des Prämiensparers.
Prüfen Sie bitte zuerst, ob Sie sich tatsächlich zur Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse München angemeldet haben. Die Verbraucherzentralen haben auch gegen andere Sparkassen Musterfeststellungsklagen erhoben, die nicht an den Vergleich gebunden sind. Falls ein Rechtsanwalt, ein Betreuer oder ein anderer Vertreter Sie angemeldet hat, fragen Sie bitte auch bei diesem Vertreter nach, ob er eine Zustellung erhalten hat. Falls Sie danach immer noch befürchten, dass die Zustellung an Sie nicht ausgeführt werden konnte, können Sie sich schriftlich an das Bayerische Oberste Landesgericht, 2. Zivilsenat, Schleißheimer Str. 141, 80797 München, wenden. Bitte geben Sie dabei das Geschäftszeichen des Bundesamts für Justiz zu ihrem Registereintrag an. Das Geschäftszeichen finden Sie in der schriftlichen Bestätigung, die Ihnen das Bundesamt für Justiz zu Ihrer Anmeldung geschickt hat.
Kundinnen und Kunden der Stadtsparkasse München können sich auf der Internetseite www.sskm.de/praemiensparen informieren und sich bei weitergehenden Fragen an folgende E-Mail-Adresse wenden: kundenzufriedenheit@sskm.de. Die Stadtsparkasse München wird die vom Vergleich betroffenen Kundinnen und Kunden kontinuierlich informieren.
Bei einem Streit über Zinsnachzahlungsansprüche aus dem Vergleich können Sie sich über die E-Mail-Adresse kundenzufriedenheit@sskm.de an das Qualitätsmanagement der Stadtsparkasse München (Zentrales Beschwerdemanagement) wenden. Diese Stelle prüft Ihr Anliegen und begründet das Prüfungsergebnis, wenn sie das Anliegen ablehnt.
| Musterfeststellungsvergleich mit der Verbraucherzentrale | PDF-Dokument ansehen |
| Anlage 2 zum Musterfeststellungsvergleich mit der Verbraucherzentrale | PDF-Dokument ansehen |
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema „Prämiensparverträge" haben, wenden Sie sich bitte per E-Mail an kundenzufriedenheit@sskm.de.
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