Vorsicht bei „Verkauf und Kauf aus steuerlichen Gründen“. Der von Finanzämtern möglicherweise akzeptierte Verkauf und Kauf Wertpapieren an sich selbst oder (nach vorheriger Absprache) an nahestehende Personen kann eine strafbare Marktmanipulation darstellen.
Hintergrund solcher Geschäfte sind häufig steuerliche Überlegungen: Durch derartige Geschäfte sollen offenbar Verluste geltend gemacht werden, um sie mit Gewinnen zu verrechnen. Dies geschieht häufiger gerade zum Jahresende. Teilweise erklären Anlegende auch, dass ihnen solche Geschäfte als sinnvoll erschienen, weil sie trotz der Kursverluste dennoch im Grundsatz an das Investment glaubten und deshalb weiterhin ihr Investment trotz der Verlustrealisierung fortsetzen wollten.
Es sind zwei Konstellationen denkbar:
1. Mit-sich-selbst-Geschäft („Wash-Trade“)
Bei einem sogenannten „Wash-Trade“, auch als „In-sich-Geschäft“ bekannt, steht dieselbe Person auf der Kauf- und Verkaufsseite der Transaktion. Es kommt kein Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers zu Stande. Für ein Wertpapier werden die beiden gegenläufigen Aufträge (Verkauf und Kauf) meist sehr zeitnah zueinander an der selben Börse in Auftrag gegeben. Gerade wenn diese beiden Orders mit identischem Limit erteilt werden, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass beide Aufträge unmittelbar gegeneinander ausgeführt werden. Meist werden beide Orders bezogen auf dasselbe Depot erteilt, es können aber auch unterschiedliche Depots genutzt werden.
2. Abgesprochene Geschäfte („Pre-arranged Trades“)
Werden Kauf und Verkauf zuvor zwischen zwei oder mehr Personen mit im Wesentlichen gleichen Stückzahlen und Preisvorstellungen abgesprochen, nennt man dies „Pre-arranged Trade“. Hierzu zählen aber auch Geschäfte, die beispielsweise unter Nutzung einer Depotvollmacht (zum Beispiel über das Depot eines Kindes oder der Eltern) abgewickelt werden.
Beide Konstellationen gehören zu dem Oberbegriff der handelsgestützten Marktmanipulation, sie sind grundsätzlich verboten. Daneben können auch informationsgestützte Marktmanipulation und sonstige Täuschungshandlungen nach der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) strafrechtlich verfolgt werden. Hierbei sind empfindliche Geldbußen für Marktmanipulationen bis zu fünf Millionen Euro gegenüber natürlichen Personen oder Freiheitsstrafen bis fünf Jahre vorgesehen. Selbst der Versuch der Marktmanipulation ist strafbar.
Stellen Sie sicher, dass die zuerst erteilte Order ausgeführt wurde, bevor Sie die zweite Order zum selben Wertpapier erfassen.
Nein, auch andere Marktteilnehmende können Sie aufs Glatteis führen und zu Ihren Lasten Marktmanipulation betreiben. Die BaFin hat hierzu einen informativen Flyer erstellt.
Seien Sie insbesondere wachsam, wenn Ihnen unaufgefordert besonders lukrative Anlageideen präsentiert werden, zum Beispiel am Telefon, per E-Mail oder in den sozialen Medien. Wird dabei zeitlicher Druck ausgeübt, ist besondere Vorsicht geboten: Eine Anlageentscheidung sollte nicht übereilt getroffen werden.
Die BaFin informiert auf ihrer Webseite in der Rubrik Verbraucherschutz über festgestellte Betrugsversuche wie zum Beispiel mit unseriösen vorbörslichen Aktienangeboten.
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